AGB – Lionment GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das allgemeine Geschäftsverhältnis zwischen der Lionment GmbH (im Folgenden „Lionment“) und ihren Kunden (folgend „Parteien“ genannt). Jedes Geschäftsverhältnis von Lionment unterliegt ausschließlich diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien gelten nur insoweit, als sie schriftlich und als Teil der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen bestätigt werden.
2 Leistungen von Lionment
Leistungen von Lionment im Sinne dieser AGB sind:
2.1 Die Vermittlung eines Arbeitnehmers zur Festeinstellung.
2.2 Sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages dienen und vom Kunden aktiv angefragt werden.
3 Vergütung
3.1 Das Honorar für eine Festeinstellung beträgt 35 %. Der Prozentsatz bezieht sich auf das erste Bruttojahresgehalt des eingestellten Bewerbers, jedoch mindestens EUR 15.000 zuzüglich Umsatzsteuer. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehalts werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile, Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 10.500,00 zum Bruttojahresgehalt hinzuaddiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt.
3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Lionment unverzüglich den Abschluss einer den Honoraranspruch gemäß I.6 begründenden Vereinbarung nachzuweisen. Hierbei hat der Auftraggeber gegenüber Lionment die Höhe des vereinbarten Brutto-Jahreseinkommens unter Einschluss aller Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgeld und variabler Gehaltsbestandteile mitzuteilen.
3.3 Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung aus I.6 nicht nachkommen, ist Lionment berechtigt, ein für die Qualifikation des Bewerbers marktübliches Brutto-Jahreseinkommen zu Grunde zu legen.
4 Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
4.1 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt:
a. bei einer Festanstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Bewerber
b. bei sonstigen Leistungen bei Vertragsschluss.
4.2 Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug sofort fällig. Die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.3 Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 40 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch Mahnung bleibt unberührt. Während des Verzuges des Kunden ist Lionment berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Basiszinssatz ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
5 Kündigungsregelungen
5.1 Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.
5.2 Im Falle der Kündigung ist Lionment berechtigt, die Erbringung der geschuldeten Tätigkeiten einzustellen.
6 Honoraranspruch / Kandidatenschutz
6.1 Der Kunde hat Lionment unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er einem von Lionment vorgestellten Kandidaten ein Angebot auf eine Festanstellung unterbreitet. Kommt es zu einem Vertragsabschluss zwischen dem von Lionment vorgestellten Kandidaten und dem Kunden, so hat der Kunde Lionment unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass eine von Lionment vorgestellte Person als Arbeitnehmer beim Kunden beschäftigt wird.
6.2 Es besteht für jeden Kandidaten, der dem Kunden durch Lionment vorgestellt wird, uneingeschränkter Kandidatenschutz für die Dauer von 12 Monaten ab dem Tag der erstmaligen Vorstellung durch Lionment.
6.3. Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Bewerber für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von Lionment nicht.
6.4 Hat sich ein durch Lionment vorgeschlagener Bewerber bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet Lionment, unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch Lionment, zu unterrichten. Unterlässt der Auftraggeber die Unterrichtung und kommt es in diesem Fall zum Vertragsabschluss mit dem Bewerber, ist Lionment berechtigt, das Vermittlungshonorar in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
7 Verschwiegenheitspflicht
Lionment verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Ebenso ist der Kunde zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdende Informationen über Lionment verpflichtet.
8 Kandidatenunterlagen und Einstellung durch Dritte
8.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Lionment, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von Lionment vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieser Ziffer ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.
8.2 Falls der Kunde eine Person, die ihm ursprünglich durch Lionment vorgestellt wurde, einem Dritten vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung des sich in entsprechender Anwendung von Ziffer 3 bzw. Ziffer 4 ergebenden Honorars verpflichtet, wenn diese Person von dem Dritten eingestellt wird.
9 Haftung
Die von Lionment zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers bzw. von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte kann Lionment daher nicht übernehmen. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass ein vorgeschlagener Bewerber nicht anderweitig vermittelt wird.
10 Auftragsbeendigung
Der Auftraggeber kann den erteilten Vermittlungsauftrag jederzeit beenden. Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten sind Lionment ohne Abzug zu erstatten. Dies gilt insbesondere für Stellenanzeigen, die bereits in Auftrag gegeben, aber noch nicht veröffentlicht worden sind.
II. Schlussbestimmungen
1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages oder der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.
4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
AGB – Lionment RE GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das allgemeine Geschäftsverhältnis zwischen der Lionment RE GmbH (im Folgenden „Lionment“) und ihren Kunden (folgend „Parteien“ genannt). Jedes Geschäftsverhältnis von Lionment unterliegt ausschließlich diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien gelten nur insoweit, als sie schriftlich und als Teil der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen bestätigt werden.
2 Leistungen von Lionment
Leistungen von Lionment im Sinne dieser AGB sind:
2.1 Die Vermittlung eines Arbeitnehmers zur Festeinstellung.
2.2 Sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages dienen und vom Kunden aktiv angefragt werden.
3 Vergütung
3.1 Das Honorar für eine Festeinstellung beträgt 33 %. Der Prozentsatz bezieht sich auf das erste Bruttojahresgehalt des eingestellten Bewerbers, jedoch mindestens EUR 15.000 zuzüglich Umsatzsteuer. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehalts werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile, Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 10.500,00 zum Bruttojahresgehalt hinzuaddiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt.
3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Lionment unverzüglich den Abschluss einer den Honoraranspruch gemäß I.6 begründenden Vereinbarung nachzuweisen. Hierbei hat der Auftraggeber gegenüber Lionment die Höhe des vereinbarten Brutto-Jahreseinkommens unter Einschluss aller Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgeld und variabler Gehaltsbestandteile mitzuteilen.
3.3 Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung aus I.6 nicht nachkommen, ist Lionment berechtigt, ein für die Qualifikation des Bewerbers marktübliches Brutto-Jahreseinkommen zu Grunde zu legen.
4 Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
4.1 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt:
a. bei einer Festanstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Bewerber
b. bei sonstigen Leistungen bei Vertragsschluss.
4.2 Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug sofort fällig. Die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.3 Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 40 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch Mahnung bleibt unberührt. Während des Verzuges des Kunden ist Lionment berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Basiszinssatz ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
5 Kündigungsregelungen
5.1 Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.
5.2 Im Falle der Kündigung ist Lionment berechtigt, die Erbringung der geschuldeten Tätigkeiten einzustellen.
6 Honoraranspruch / Kandidatenschutz
6.1 Der Kunde hat Lionment unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er einem von Lionment vorgestellten Kandidaten ein Angebot auf eine Festanstellung unterbreitet. Kommt es zu einem Vertragsabschluss zwischen dem von Lionment vorgestellten Kandidaten und dem Kunden, so hat der Kunde Lionment unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass eine von Lionment vorgestellte Person als Arbeitnehmer beim Kunden beschäftigt wird.
6.2 Es besteht für jeden Kandidaten, der dem Kunden durch Lionment vorgestellt wird, uneingeschränkter Kandidatenschutz für die Dauer von 12 Monaten ab dem Tag der erstmaligen Vorstellung durch Lionment.
6.3. Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Bewerber für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von Lionment nicht.
6.4 Hat sich ein durch Lionment vorgeschlagener Bewerber bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet Lionment, unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch Lionment, zu unterrichten. Unterlässt der Auftraggeber die Unterrichtung und kommt es in diesem Fall zum Vertragsabschluss mit dem Bewerber, ist Lionment berechtigt, das Vermittlungshonorar in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
7 Verschwiegenheitspflicht
Lionment verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Ebenso ist der Kunde zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdende Informationen über Lionment verpflichtet.
8 Kandidatenunterlagen und Einstellung durch Dritte
8.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Lionment, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von Lionment vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieser Ziffer ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.
8.2 Falls der Kunde eine Person, die ihm ursprünglich durch Lionment vorgestellt wurde, einem Dritten vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung des sich in entsprechender Anwendung von Ziffer 3 bzw. Ziffer 4 ergebenden Honorars verpflichtet, wenn diese Person von dem Dritten eingestellt wird.
9 Haftung
Die von Lionment zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers bzw. von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte kann Lionment daher nicht übernehmen. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass ein vorgeschlagener Bewerber nicht anderweitig vermittelt wird.
10 Auftragsbeendigung
Der Auftraggeber kann den erteilten Vermittlungsauftrag jederzeit beenden. Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten sind Lionment ohne Abzug zu erstatten. Dies gilt insbesondere für Stellenanzeigen, die bereits in Auftrag gegeben, aber noch nicht veröffentlicht worden sind.
II. Schlussbestimmungen
1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages oder der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.
4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.